Vertragsbedingungen
AGB Music DJ Chris
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Music DJ Chris – Christian Döring für DJ-Leistungen, Moderation, Ton- und Lichttechnik sowie ergänzende Leistungen im Hochzeits- und Eventbereich.
Music DJ ChrisChristian Döring
Weiherstr. 3 · 53359 Rheinbach
info@deejaychris.de +49 (0)2226 83 71 787
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Music DJ Chris – Christian Döring, nachfolgend „DJ“, und dem jeweiligen Auftraggeber über DJ-Leistungen, Moderation, Ton- und Lichttechnik sowie ergänzende Leistungen im Event- und Veranstaltungsbereich.
(2) Auftraggeber können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
(3) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Individualvereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, der Unternehmer ist, gelten nur, wenn der DJ ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des DJs sind innerhalb der im jeweiligen Angebot angegebenen Annahmefrist verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf eine weitere Reservierung des Veranstaltungstermins.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Angebotsfrist ohne Änderungen in Textform annimmt, sofern im Angebot keine abweichende Regelung zum Vertragsschluss enthalten ist.
(3) Enthält die Annahmeerklärung Ergänzungen, Änderungen oder Einschränkungen, gilt sie als neues Angebot des Auftraggebers. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine ausdrückliche Bestätigung des DJs zustande.
(4) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.
§ 3 Leistungen, Veranstaltungszeit und Mehrstunden
(1) Art, Umfang, Beginn und voraussichtliches Ende der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
(2) Verzögert sich der Beginn der Veranstaltung aus Gründen, die der DJ nicht zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit nicht automatisch.
(3) Eine Verlängerung der Einsatzzeit ist nur nach vorheriger Abstimmung und vorbehaltlich der zeitlichen Verfügbarkeit des DJs möglich. Mehrstunden werden nach dem im Angebot festgelegten beziehungsweise vor Ort vereinbarten Preis zusätzlich berechnet.
(4) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, werden diese dem Auftraggeber vor der Durchführung mitgeteilt.
(5) Für technische, organisatorische und sonstige nicht persönlich durch den DJ zu erbringende Nebenleistungen darf der DJ geeignete Mitarbeiter, Techniker oder Dienstleister einsetzen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung sowie die jeweiligen Zahlungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.
(2) Anzahlungen werden auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.
(3) Zusätzlich anfallende Kosten, insbesondere für Mehrstunden, nachträglich beauftragte Leistungen, besondere Anfahrten, Parkgebühren oder externe Dienstleister, werden nur berechnet, soweit sie vereinbart oder vom Auftraggeber nachträglich beauftragt wurden.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht grundsätzlich nur Verbrauchern zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme greift. Auftraggebern, die den Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB schließen, steht dieses Verbraucherwiderrufsrecht nicht zu.
(2) Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, kann das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen sein.
(3) Soweit im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.
(4) Ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zusätzlich eingeräumt.
§ 6 Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag vor der Veranstaltung in Textform stornieren. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierungserklärung beim DJ eingeht.
(2) Soweit keine individuelle Stornierungsregelung vereinbart wurde, kann der DJ aufgrund der exklusiven Terminreservierung, des bereits entstandenen Planungs- und Verwaltungsaufwands sowie der eingeschränkten Möglichkeit einer anderweitigen Terminvergabe folgenden pauschalierten Schadensersatz auf Grundlage der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Hochzeitstermine bei Music DJ Chris regelmäßig langfristig und häufig mehr als ein Jahr im Voraus verbindlich reserviert werden.
- 180 Tage oder mehr vor der Veranstaltung: 30 %
- 179 bis einschließlich 50 Tage vor der Veranstaltung: 50 %
- 49 bis einschließlich 5 Tage vor der Veranstaltung: 80 %
- 4 Tage oder weniger vor der Veranstaltung: 90 %
(3) Aufwendungen und variable Kosten, die infolge der Stornierung gewöhnlich erspart werden, sind bei den Pauschalen bereits berücksichtigt. Darüber hinausgehende konkret ersparte Aufwendungen werden zusätzlich in Abzug gebracht.
(4) Einnahmen aus einer anderweitigen Buchung für denselben Veranstaltungstermin werden auf die Stornokosten angerechnet, soweit sie die durch die Stornierung frei gewordenen Leistungen betreffen.
(5) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist.
(6) Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die geschuldeten Stornokosten angerechnet. Ein darüber hinaus gezahlter Betrag wird erstattet.
(7) Eine Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Termin bedarf einer gesonderten Vereinbarung und setzt die Verfügbarkeit des DJs am neuen Termin voraus. Ein automatischer Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung besteht nicht.
(8) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen kann der DJ bei besonderen Umständen im Einzelfall freiwillig eine abweichende Kulanzregelung anbieten. Diese kann insbesondere eine Reduzierung der Stornokosten, eine Ratenzahlung oder die Anrechnung eines Teils der Stornokosten auf einen einvernehmlich vereinbarten Ersatztermin umfassen. Ein Anspruch auf eine solche Kulanzregelung besteht nicht. Abweichende Kulanzvereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.
§ 7 Erkrankung, Unfall oder sonstige Verhinderung des DJs
(1) Kann der DJ die persönlich vereinbarte Leistung wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung, eines Unfalls oder eines vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignisses nicht erbringen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
(2) Der DJ bemüht sich in diesem Fall um einen fachlich geeigneten Ersatz-DJ. Der Einsatz eines Ersatz-DJs erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und ohne eine einseitige Erhöhung der vereinbarten Vergütung.
(3) Kann kein geeigneter Ersatz gestellt werden oder kommt keine Einigung über den Ersatz zustande, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen. Bereits dafür geleistete Zahlungen werden erstattet.
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§ 8 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Als höhere Gewalt gelten von keiner Vertragspartei zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse. Dazu können insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, Naturereignisse, erhebliche Unwetterlagen, großflächige Energieausfälle oder vergleichbare Ereignisse gehören.
(2) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
(3) Die Parteien bemühen sich zunächst um eine zumutbare Anpassung oder Verschiebung der Veranstaltung. Bereits geleistete Zahlungen werden bei einer einvernehmlichen Verschiebung auf den neuen Termin angerechnet.
(4) Ist die Durchführung dauerhaft unmöglich oder den Parteien nicht zumutbar, richten sich die wechselseitigen Leistungs- und Zahlungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Eine pauschale Einbehaltung bereits geleisteter Zahlungen allein wegen des Eintritts höherer Gewalt findet nicht statt.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übermittelt alle für die Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Veranstaltungsort, Gästezahl, Ablauf, Zufahrt, Ansprechpartnern und technischen Gegebenheiten.
(2) Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren, ordnungsgemäß nutzbaren und ausreichend dimensionierten Veranstaltungsbereich sowie für die vereinbarte Stromversorgung, Aufbaufläche und Auf- und Abbauzeit.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien muss der Arbeitsplatz einschließlich der technischen Ausstattung wirksam vor Regen, Feuchtigkeit, direkter Witterung und sonstigen Gefahren geschützt sein.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zufahrten, Ladewege und vereinbarte Parkmöglichkeiten rechtzeitig zugänglich sind. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aus nicht mitgeteilten Einschränkungen entstehen, können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
(5) Erforderliche behördliche Genehmigungen, veranstaltungsrechtliche Erlaubnisse und sonstige Zustimmungen beschafft der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Soweit eine Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft erforderlich ist, obliegt diese einschließlich der Zahlung anfallender Gebühren dem Auftraggeber als Veranstalter, sofern im Angebot keine andere Regelung getroffen wurde.
(7) Der Auftraggeber trifft zumutbare organisatorische Maßnahmen, um zu verhindern, dass Gäste oder unbefugte Dritte Zugriff auf den DJ-Arbeitsbereich, Kabelwege, Steuergeräte oder sonstige technische Einrichtungen erhalten.
(8) Bei einer geplanten Einsatzdauer von mindestens sechs Stunden stellt der Auftraggeber dem DJ und dem vereinbarten eingesetzten Personal eine angemessene Mahlzeit sowie ausreichend alkoholfreie Getränke zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(9) Bei einer konkreten Gefahr für Personen oder Technik darf der DJ die Leistung vorübergehend unterbrechen. Besteht eine unmittelbare Gefahr oder wird eine zumutbare Abhilfemaßnahme nicht umgesetzt, darf die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beendet werden.
§ 10 Musikwünsche sowie Bild- und Videoaufnahmen
Musikalische Gestaltung
(1) Musikwünsche, Ausschlusswünsche und vereinbarte Programmpunkte werden bei der Vorbereitung und Durchführung nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Die konkrete musikalische Auswahl und Reihenfolge erfolgt unter Berücksichtigung der Vereinbarungen, des Veranstaltungsverlaufs, der Gäste und der jeweiligen Situation. Ein Anspruch auf das Abspielen jedes einzelnen Musikwunsches besteht nicht.
(3) Der DJ schuldet eine professionelle musikalische Begleitung, jedoch keinen bestimmten subjektiven Veranstaltungserfolg, keine bestimmte Gästeinteraktion und keine dauerhaft gefüllte Tanzfläche.
Bild- und Videoaufnahmen
(4) Foto- oder Videoaufnahmen für Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecke werden nur auf Grundlage einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung oder einer anderen gesetzlichen Rechtsgrundlage erstellt und veröffentlicht.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst stellen keine Einwilligung in die Erstellung oder Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen dar.
(6) Die Verweigerung einer Einwilligung hat keine Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Eine erteilte Einwilligung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(7) Soweit weitere identifizierbare Personen auf den Aufnahmen zu sehen sind, ist deren Einwilligung oder eine andere rechtliche Grundlage gesondert erforderlich.
§ 11 Haftung
(1) Der DJ haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der DJ unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der DJ nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für diese Vertragsart typischen Schaden begrenzt.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des DJs.
(6) Für Beeinträchtigungen, Ausfälle oder Verzögerungen, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der Location oder eines sonstigen Dritten beruhen und vom DJ nicht zu vertreten sind, haftet der DJ nicht.
(7) Für Schäden an der eingesetzten Technik gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Der Auftraggeber haftet insbesondere für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen.
(8) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.